Die Bundeskammer wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert. Diese überprüft sie automatisiert auf entsprechende Einträge im zentralen Testamentsregister. Die Bundesnotarkammer benachrichtigt sodann das Nachlassgericht und wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde (das Amtsgericht oder den Notar, der die Urkunde verwahrt). Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (gewöhnlich am Wohnort).
Welches Nachlassgericht zuständig ist, können Sie unter http://jum.badenwuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Justiz/Anschriftenverzeichnis abrufen.
Zuständig für die Klärung der Erbfolge ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Das Amtsgericht Biberach/Riss ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die ihren letzten Aufenthalt in folgenden Gemeinden (je mit allen Teilorten) hatten:
Achstetten, Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Attenweiler, Bad Buchau, Berkheim, Betzenweiler, Biberach, Burgrieden, Dürmentingen, Dürnau, Eberhardzell, Erlenmoos, Ertingen, Hochdorf, Ingoldingen, Kanzach, Kirchdorf, Langenenslingen, Laupertshausen, Laupheim, Maselheim, Mietingen, Moosburg, Ochsenhausen, Oggelshausen, Riedlingen, Rot an der Rot, Schemmerhofen, Bad Schussenried, Steinhausen an der Rottum, Tannheim, Ummendorf, Uttenweiler, Wain, Warthausen.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Biberach/Riss ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.
Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Sofern der Verstorbene in einer unter Punkt 1 genannten Gemeinden seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Geben Sie bitte ein Ihnen vorliegendes privatschriftliches Testament während der Geschäftszeiten beim Amtsgericht Biberach (Nebengebäude), Zeppelinring 8, 88400 Biberach, (gegenüber dem Ärztehaus bzw. ADAC) ab.
NEIN.
Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt.
Liegt dem Nachlassgericht kein Testament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.
NEIN.
Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem Verstorbenen gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt dies auch nicht.
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem Tod einer Person deren Erben wurden.
Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden.
Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit ihrem Namen benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein solches notarielles Testament oder kein solcher notarieller Erbvertrag vorhanden ist, wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine Änderung im Grundbuch erfordert in diesem Fall einen Erbschein. Eventuell fordern auch Banken/Sparkassen/Versicherungen einen Erbschein, wenn kein privates oder notarielles Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden sind.
Ein Erbschein kann auch entbehrlich sein, wenn eine Vollmacht vorhanden ist, die über den Tod hinaus gilt. Die Erben sollen durch Nachfrage bei Banken/Sparkassen/Versicherungen (bei denen sich Vermögenswerte befinden) klären, ob sie einen Erbschein benötigen bzw. ob sie mithilfe der Vollmacht über Vermögenswerte nach dem Tod des Erblassers verfügen können.
Sofern eine notariell beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, vorhanden ist, kann auch bei Verkauf von Grundeigentum ein Erbschein entbehrlich sein.
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss bei einem Notar gestellt werden oder in einem Termin beim Nachlassgericht gestellt werden. Wenden Sie sich daher bitte an einen Notar Ihrer Wahl. Sofern Sie den Erbscheinantrag in einem Termin beim Nachlassgericht stellen möchten, holen Sie diesen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten im Amtsgericht Biberach (Nebengebäude), Zeppelinring 8, 88400 Biberach, ab, füllen Sie diesen bitte aus und senden ihn an die vorgenannte Adresse zurück. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme des Erbscheinantrags.
Bitte beachten Sie, dass Termine für Erbscheinanträge beim Nachlassgericht nicht kurzfristig vergeben werden können.
Ein Erbschein verursacht Kosten, beantragen Sie daher nur dann einen Erbschein, wenn Sie ihn benötigen (vergleiche Frage 6). Klären Sie dies gegebenenfalls mit Ihrer Bank/Sparkasse/Versicherung ab.
(Ein Formular zur Beantragung eines Erbscheins ist auch eingestellt auf der Homepage des Amtsgerichts Biberach, Unter Aufgaben & und Verfahren, bei Sonstige, dort Nachlasssachen (ganz unten "Datenblatt zur Vorbereitung eines Erbscheins")
Nahen Angehörigen ( z.B. Kindern oder Ehegatten sowie bei kinderlos Verstorbenen, den Eltern) kann ein Pflichtteil zustehen, wenn sie durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung des Nachlassgerichts ist nicht möglich.
Jeder hat die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Ausschlagung frist - und formgebunden ist.
Die Ausschlagung ist nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.
Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen) oder in einem Termin beim Nachlassgericht erklärt werden. Wenden Sie sich daher möglichst an einen Notar Ihrer Wahl.
Ein Formular zur Vorbereitung einer Erbausschlagung ist auch eingestellt auf der Homepage des Amtsgerichts Biberach, Unter Aufgaben & und Verfahren, bei Sonstige, dort Nachlasssachen (ganz unten "Datenblatt zur Vorbereitung einer Erbausschlagung")
Schicken Sie dann das ausgefüllte Datenblatt uns schnellstmöglich zu. Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das Nachlassgericht einen gewissen zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen sich daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht wenden.
Sofern der Verstorbene seinen letzen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der bei Frage 1 genannten Gemeinden hatte, kann die Ausschlagung dann gegenüber dem Amtsgericht Biberach (Nachlassgericht) oder zu dessen Niederschrift erfolgen, wenn der Ausschlagende in einer bei der Frage 1 genannten Gemeinden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch hier gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.
Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung für minderjährige Kinder erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bzw. den alleine Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls ist auch eine Genehmigung des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich. Auch bei der Ausschlagung gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.
Hinweis:
Die Abwicklung des Nachlasses, die Haushaltsauflösung, die Schuldenbegleichung und die Verteilung der Auseniandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, sondern die der Erben. Es ist nicht Sache des Nachlassgerichts die Höhe und den Umfang des Nachlasses zu ermitteln oder die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten oder die Erfüllung von Vermächtnissen zu überwachen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine Hinweise handelt, welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich bei Fragen und /oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.
Diese Merkblatt wurde uns vom Nachlassgericht Biberach von Bezirksnotar Peter Zweifel zur Verfügung gestellt.
Wir bedanken uns an dieser Stelle recht herzlich bei Ihm.